Das OLG Hamm hat entschieden, dass der mutmaßliche (biologische) Vater die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen, bereits dadurch erhält, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.

Die Mutter des Kindes war zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter im April 2013 noch mit dem – rechtlichen – Vater verheiratet, der seiner Vaterschaft gegenüber dem zuständigen Standesamt allerdings widersprochen hatte. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden. Bereits seit Ende 2010 hatte die Mutter des Kindes eine intime Beziehung mit dem Antragsteller in diesem Verfahren, dem vermeintlichen biologischen Vater. Auch während der Empfängniszeit hatten der Antragsteller und die Mutter des Kindes regelmäßig Geschlechtsverkehr. Die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter scheiterte. Die Kindesmutter zog mit dem Kind im Frühjahr 2017 aus dem Haushalt des Antragstellers aus, nachdem sie seit Ende 2012 dauerhaft zusammengelebt hatten. Das Kind weist infolge eines Erbdefektes eine Fehlbildung auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung haben auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen, bis zur Einleitung dieses Verfahrens keinen Gebrauch gemacht. Nun verlangt er, dass seine Vaterschaft hinsichtlich des Kindes festgestellt wird.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei zwar im Grundsatz berechtigt, die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings sei die zweijährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen, was einer gerichtlichen Anfechtung entgegenstehe. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, der Zeitraum, in dem die Beziehung zur Mutter des Kindes bestanden habe, dürfe bei der Berechnung der Anfechtungsfrist nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe ihm die Mutter des Kindes damit gedroht, dass sie mit dem Kind ausziehen und er es nicht wiedersehen werde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Den Kontakt zu dem Kind habe er nicht gefährden wollen, weshalb er an der Feststellung seiner Vaterschaft bis zu dem Auszug der Mutter des Kindes gehindert gewesen sei.

Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist maßgeblich für den Fristbeginn der Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche biologische Vater von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter des Kindes, sprechen. Zweifel an dessen Vaterschaft habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Geburt bereits deshalb haben müssen, weil er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes gehabt habe und das Kind einen Erbdefekt aufweise, den auch er selbst habe. Damit habe die zweijährige Anfechtungsfrist im April 2013 zu laufen begonnen und im April 2015 geendet. Die Frist sei auch nicht gehemmt. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Darstellung des Antragstellers zutreffen würde, die Mutter des Kindes habe ihm gedroht. Vielmehr habe sie den Antragsteller noch darauf hingewiesen, er müsse die Vaterschaft schriftlich anerkennen. Das habe er allerdings nicht gemacht. Lediglich im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die ihr der Antragsteller als ihr Arbeitgeber nach ihrer Trennung im Frühjahr 2017 erteilt habe, habe sie ihm gegenüber in ihrer Wut erklärt, er würde sie und das Kind nie wiedersehen. Einen solchen Satz habe sie zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Gespräch über die Anerkennung der Vaterschaft gesagt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:28.01.2021
Entscheidungsdatum:25.02.2020
Aktenzeichen:12 UF 12/18

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.01.2021 / juris