Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. Oktober 2014 für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab. In der ersten Instanz hatte die Klägerin Recht bekommen, in der Berufungsinstanz ist die Klage abgewiesen worden. Dies bestätigte nun der BGH in dem vorliegenden Urteil.

Der BGH führt aus, dass bei der Betriebskostenabrechnung Vermieterinnen ihren Mietern auf dessen Verlangen auch Zahlungsbelege zeigen müssen. Es reicht nicht aus, nur die Rechnung vorzulegen. Mit Hilfe dieser Belege könne der Mieter die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll. So könne der Mieter zum Beispiel sehen, ob die Vermieterin die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen habe – und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen profitiert habe. Auch sei die Belegeinsicht dafür gedacht, mögliche Versehen bei der Abrechnung zu entdecken. Solange dem Mieter eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt werde, steht diesem ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu.

Gericht/Institution:BGH
Erscheinungsdatum:09.02.2021
Entscheidungsdatum:09.12.2020
Aktenzeichen:VIII ZR 118/19

Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 08.02.2021 / Juris