Eine Entscheidung des OLG München vom 6.12.2017 stellt klar, dass ein Auskunftsanspruch und eine Belegvorlagepflicht des Vorsorgebevollmächtigten gegenüber den Erben besteht.

Der Erblasser ist Auftraggeber des Vorsorgebevollmächtigen. Die Erben treten mit dem Tod des Erblasser „per Wimpernschlag des Todes“ in die Rechtsstellung des Erblasser ein.

Damit können die Erben dem Vorsorgebevollmächtigten kündigen und auch Auskunft und Belegvorlage verlangen.

Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die  Unterlagen, z. B. Kontoauszüge  nicht mehr vorliegen. Er muss diese notfalls nochmal  herbeischaffen. Nur die Aufbewahrungspflicht z. B. der Banken, 10 Jahre, begrenzen die Zeit der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht.

Nehmen Sie als Erbe ihre Rechte war und fragen Sie im Zweifel einen Anwalt.