Das SG Gießen hat am 12.10.2018 entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten haben, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Der Kläger bezieht von seiner Krankenkasse  Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom Oktober 2017). Ende März.2018 erhob er Klage mit dem Ziel der Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die beklagte Krankenkasse  verwies auf ihre Verwaltungspraxis, wonach sie das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten erst anweise. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Die Beklagte hält diese Praxis für rechtmäßig.

Das Sozialgericht Gießen hat die Klage abgewiesen.

Da das SGB XI keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld enthalte, sei auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 SGB I zurückzugreifen. Nach der gesetzlichen Regelung würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Fälligkeit des Pflegegeldes hänge davon ab, wann die gesetzlich genannten Leistungsvoraussetzungen vorlägen.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.