Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft muss nachgewiesen werden, dass der potenzielle Vater mit der Mutter im Zeitpunkt der Empfängnis Geschlechtsverkehr hatte.

Wenn nun Ehepartner oder Paare nach ärztlichen Maßnahmen wie Hormonbehandlung, Samenübertragung oder künstlicher Befruchtung (wie zum Beispiel: in-vitro) schwanger werden und ein Kind bekommen, ist zu unterscheiden, ob der Einsatz von fremden Samen im Rahmen der Samenübertragung in die Gebärmutter eingepflanzt wird oder der Samen des bekannten potentiellen Vaters verwendet wird. Bei einer Spende von Samen aus der Samenbank kann oft nicht genau gesagt werden, wer der Samengebende ist, sodass nicht immer klar ist, wer der Vater ist.

Im Falle einer Leihmutterschaft könnte sich theoretisch ein ähnliches Problem ergeben. Gegenwärtig ist in Deutschland jedoch die Eizellenspende oder Leihmutterschaft nicht erlaubt.

Wenn nun Paare sich dazu entschlossen haben, ihre Samenzelle und Eizelle in einem Reagenzglas zusammen zu bringen und einige der befruchteten Eizellen einzufrieren, so stellt sich ein weiteres Problem: „Was passiert mit den Embryonen, wenn diese nicht mehr erwünscht sind, z.B. der Kinderwunsch erfüllt ist oder die Partnerschaft beendet ist?“

In jüngster Zeit kam es immer wieder zu emotional aufgeladenen Prozessen, weil Paare, die sich nach der Hormonbehandlung trennten, sich am Ende auch um die eingefrorenen Eizellen stritten. Um einen solchen Streit zu vermeiden, ist es möglich, bereits im Vorfeld das Verfahren mit all seinen Eventualitäten zu besprechen und eine entsprechende Vorgehensweise  festzulegen.